Es genügt nicht, dass die sich auf Irrtum berufende Partei von einer künftigen Entwicklung ausging, die sich alsdann nicht verwirklicht hat. Vielmehr musste der künftige, bestimmte Sachverhalt als vorweggenommene risikofreie Gegenwart betrachtet und daher der vertragliche Abschlusswille durch Gegenwartsvorstellungen bestimmt worden sein. X bestritt, sich gegen die Annahme eines zukünftigen Einkommens von mindestens Fr. 60'000.-- nicht gewehrt zu haben.