3. Zusammenfassend hätte somit eine Reduktion der Rente gestützt auf den geltend gemachten Grundlagenirrtum im Abänderungsverfahren gar nicht erfolgen dürfen. Da die Berufungsinstanz jedoch an den Rahmen der Berufungsanträge gebunden und eine entsprechende Anschlussberufung nicht erhoben worden ist, bleibt es bei der Reduktion der Rente. Grundsätzlich ist zudem überhaupt fraglich, ob sich X damals in einem Grundlagenirrtum befunden hatte. Es genügt nicht, dass die sich auf Irrtum berufende Partei von einer künftigen Entwicklung ausging, die sich alsdann nicht verwirklicht hat.