Es wieder ins Gleichgewicht zu bringen, ist Sache des Richters, nicht der Parteien (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 240 ff.). Um solche seit der rechtskräftigen Scheidung eingetretenen Veränderungen geltend machen zu können, sieht das Eherecht das Abänderungsverfahren gemäss Art. 153 ZGB vor, welches aber an den Umfang der veränderten Verhältnisse geringere Anforderungen als die Anwendung der "clausula rebus sic stantibus" stellt (vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 09.10). 3. Zusammenfassend hätte somit eine Reduktion der Rente gestützt auf den geltend gemachten Grundlagenirrtum im Abänderungsverfahren gar nicht erfolgen dürfen.