Bei der richterlichen Vertragsanpassung wegen einer veränderten Geschäftsgrundlage geht es um einen Sachverhalt, dessen zukünftige Veränderungen beim Vertragsschluss nicht voraussehbar waren, und an den die Parteien auch gar nicht gedacht haben. Dieser Grundsatz der "clausula rebus sic stantibus" berührt die Vertragserfüllung. Er setzt einen gültigen Vertragsabschluss voraus, der an keinem Mangel leidet. Erst mit dem Eintritt der unvorhergesehenen Umstände gerät das Leistungsverhältnis in ein unbilliges Ungleichgewicht. Es wieder ins Gleichgewicht zu bringen, ist Sache des Richters, nicht der Parteien (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 240 ff.).