Die Unerheblichkeit derartiger Fehlvorstellungen kann jedoch oft auch damit begründet werden, dass es sich gar nicht um Irrtümer im Sinn von Art. 23 ff. OR handelte, sondern vielmehr um Fälle des Zweifels oder der Unkenntnis (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 357 ff.; BGE 117 II 226). dd) Der Grundlagenirrtum ist von der Geschäftsgrundlage abzugrenzen, wobei sich als Unterscheidungskriterium die Voraussehbarkeit des zukünftigen Ereignisses anbietet: Bei der richterlichen Vertragsanpassung wegen einer veränderten Geschäftsgrundlage geht es um einen Sachverhalt, dessen zukünftige Veränderungen beim Vertragsschluss nicht voraussehbar waren, und an den die Parteien auch gar nicht gedacht haben.