Liegt ein Vergleich vor, sind die Regeln über die Willensmängel anwendbar, sofern sie nicht seiner besonderen Natur widersprechen. Betrifft beispielsweise der Irrtum einen zweifelhaften Punkt, der durch den Vergleich geregelt wurde und nach dem Willen der Parteien dadurch gerade endgültig geregelt sein sollte ("caput controversum"), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen, denn aus der Natur des Vergleichs ergibt sich, dass die nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums über zur Zeit des Abschlusses bestrittene und ungewisse Punkte bei späterer Aufklärung darüber ausgeschlossen sein soll, da sonst gerade die Fragen wieder aufgerollt würden, derentwegen sich die Beteiligten verglichen haben.