Ein Grundlagenirrtum liegt daher nur vor, wenn der künftige, bestimmte Sachverhalt als vorweggenommene risikofreie Gegenwart betrachtet und daher der vertragliche Abschlusswillen durch Gegenwartsvorstellungen bestimmt wird (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 241). cc) Liegt ein Vergleich vor, sind die Regeln über die Willensmängel anwendbar, sofern sie nicht seiner besonderen Natur widersprechen.