sie muss sich vielmehr über die Sicherheit dieser Entwicklung geirrt haben (BGE 117 II 224). Das eigentliche Kriterium des Irrtums mit Bezug auf die Zukunft besteht daher in der Risikofreiheit, wobei die erforderliche Gewissheit des künftigen Ereignisses nicht absolut sein muss, sondern eine allgemein als sicher anzusehende Erwartung die Vorwegnahme des künftigen Ereignisses rechtfertigen kann (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 205, 208). Ein Grundlagenirrtum liegt daher nur vor, wenn der künftige, bestimmte Sachverhalt als vorweggenommene risikofreie Gegenwart betrachtet und daher der vertragliche Abschlusswillen durch Gegenwartsvorstellungen bestimmt wird (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 241).