Künftige Ereignisse, an die niemand denken konnte und die überraschend auftreten, haben auf die vertragliche Willensbildung keinen Einfluss. Der allgemeine Lauf der Welt ist kein möglicher Gegenstand des vertraglichen Willens. Vielmehr müssen die Parteien einen bestimmten zukünftigen Sachverhalt irrtümlich als sicher angesehen haben (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 199 ff.; vgl. BGE 109 II 110 f.).