Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 7.A., N 779, 783). Der Grundlagenirrtum kann sich auch auf künftige Sachverhalte beziehen, wobei er alsdann aber besonderen Anforderungen zu genügen hat. Da sich der Grundlagenirrtum auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht, ist ein zukünftiger Sachverhalt nur dann "bestimmt", wenn er in bewusster Weise Gegenstand der vertraglichen Willensbildung ist. Die Parteien müssen sich konkrete Vorstellungen über diesen zukünftigen Sachverhalt gemacht haben. Künftige Ereignisse, an die niemand denken konnte und die überraschend auftreten, haben auf die vertragliche Willensbildung keinen Einfluss.