Der Grundlagenirrtum ist ein Motivirrtum. Vom gewöhnlichen Motivirrtum unterscheidet er sich durch zwei qualifizierende Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen: Einerseits musste der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet haben. Andererseits durfte der Irrende den vorgestellten Sachverhalt auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachten (Schmidlin, Berner Kommentar, Art. 23/24 OR N 46, 50; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 7.A., N 779, 783).