OR nur analog anzuwenden sind. Für die Frage, was als Grundlagenirrtum anzusehen ist, kann weitgehend auf die im Schuldrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, mit der Einschränkung, dass das in der Bestimmung erwähnte Moment des "Geschäftsverkehrs" keine Rolle spielt. Im Weiteren ist dem Vergleichscharakter der Scheidungskonvention Rechnung zu tragen, indem der Irrtum über einen zweifelhaften Sachverhalt ebenso wie auch derjenige über das Vorhandensein von Beweismitteln unbeachtlich bleibt (Koller, S. 416; BGE 117 II 226). bb) Der Grundlagenirrtum ist ein Motivirrtum.