b) Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Der Irrtum ist wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). aa) Macht eine Partei geltend, sie habe sich beim Abschluss der Scheidungskonvention in einem Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden, ist zu beachten, dass Art. 23 ff. OR nur analog anzuwenden sind.