Wird der Irrtum also nach der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils entdeckt, kann innerhalb von zehn Jahren seit der Eröffnung des Erkenntnisses und binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ergriffen werden (vgl. RBOG 1994 Nr. 28). Somit hat gemäss dem thurgauischen Zivilprozessrecht die Partei, welche nach der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils beispielsweise geltend machen will, sie habe sich beim Abschluss der Konvention in einem Grundlagenirrtum befunden, die entsprechende Änderung des Entscheids mittels Revision zu verlangen. b)