Dem Irrenden bleiben einzig die Anfechtungsmöglichkeiten des kantonalen Prozessrechts (BGE 119 II 297). Gemäss § 246 Ziff. 2 lit. b ZPO ist die Revision zulässig, wenn bei einem Erkenntnis, das aufgrund von Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich ergangen ist, nachgewiesen wird, dass die Parteierklärung zivilrechtlich unwirksam ist. Wird der Irrtum also nach der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils entdeckt, kann innerhalb von zehn Jahren seit der Eröffnung des Erkenntnisses und binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ergriffen werden (vgl. RBOG 1994 Nr. 28).