insoweit liegt eine Gesetzeslücke vor (Koller, Die Irrtumsanfechtung von Scheidungskonventionen; in: AJP 1995 S. 414). Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention der Charakter als privatrechtlicher Vertrag abgesprochen; sie wird als Bestandteil des Urteils, an dessen Rechtskraft die Konvention teilnimmt, betrachtet (BGE 119 II 297 ff.; Koller, S. 412 f.). Infolgedessen wird für eine gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention die zivilrechtliche Anfechtung ausgeschlossen. Dem Irrenden bleiben einzig die Anfechtungsmöglichkeiten des kantonalen Prozessrechts (BGE 119 II 297).