In ihrem Urteil ging die Vorinstanz davon aus, X habe sich beim Abschluss der Konvention bezüglich der angenommenen Höhe seines zukünftigen Einkommens in einem Irrtum befunden. Mit der Begründung, X habe fahrlässig einer Regelung, deren Grundlagen für ihn mindestens zweifelhaft gewesen sein mussten, zugestimmt und entsprechende Einwendungen unterlassen, wurde der beantragten Kürzung der Rente im Abänderungsverfahren jedoch nur teilweise entsprochen. 2. a) Das Scheidungsrecht hat den Fall, dass sich eine Partei bei Abschluss der Konvention in einem Irrtum befunden hat, nicht geregelt; insoweit liegt eine Gesetzeslücke vor (Koller, Die Irrtumsanfechtung von Scheidungskonventionen;