{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--28_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-28", "Checksum": "88ea67cf2aab0d8f69cbe7ac1e876a3c"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen Grundlagenirrtums nach formeller Rechtskraft des Scheidungsurteils"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:56", "Checksum": "91ea85bb54278c7401152e8a0ade08a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 28\nRegeste:\nAnfechtung einer Scheidungskonvention wegen Grundlagenirrtums nach formeller Rechtskraft des Scheidungsurteils\n\n\nbb) Der Grundlagenirrtum ist ein Motivirrtum. Vom gewöhnlichen Motivirrtum unterscheidet er sich durch zwei qualifizierende Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen: Einerseits musste der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet haben. Andererseits durfte der Irrende den vorgestellten Sachverhalt auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachten (Schmidlin, Berner Kommentar, Art. 23/24 OR N 46, 50; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 7.A., N 779, 783). Der Grundlagenirrtum kann sich auch auf künftige Sachverhalte beziehen, wobei er alsdann aber besonderen Anforderungen zu genügen hat. Da sich der Grundlagenirrtum auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht, ist ein zukünftiger Sachverhalt nur dann \"bestimmt\", wenn er in bewusster Weise Gegenstand der vertraglichen Willensbildung ist. Die Parteien müssen sich konkrete Vorstellungen über diesen zukünftigen Sachverhalt gemacht haben. Künftige Ereignisse, an die niemand denken konnte und die überraschend auftreten, haben auf die vertragliche Willensbildung keinen Einfluss. Der allgemeine Lauf der Welt ist kein möglicher Gegenstand des vertraglichen Willens. Vielmehr müssen die Parteien einen bestimmten zukünftigen Sachverhalt irrtümlich als sicher angesehen haben (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 199 ff.; vgl. BGE 109 II 110 f.). Nur wenn die eine Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, und die andere Partei davon entweder auch überzeugt war oder - wenn sie sich der Unsicherheit bewusst war - nach Treu und Glauben hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war, liegt ein Irrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vor. Es genügt somit nicht, dass die sich auf Irrtum berufende Partei von einer künftigen Entwicklung ausging, die sich nicht verwirklicht hat; sie muss sich vielmehr über die Sicherheit dieser Entwicklung geirrt haben (BGE 117 II 224). Das eigentliche Kriterium des Irrtums mit Bezug auf die Zukunft besteht daher in der Risikofreiheit, wobei die erforderliche Gewissheit des künftigen Ereignisses nicht absolut sein muss, sondern eine allgemein als sicher anzusehende Erwartung die Vorwegnahme des künftigen Ereignisses rechtfertigen kann (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 205, 208). Ein Grundlagenirrtum liegt daher nur vor, wenn der künftige, bestimmte Sachverhalt als vorweggenommene risikofreie Gegenwart betrachtet und daher der vertragliche Abschlusswillen durch Gegenwartsvorstellungen bestimmt wird (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 241).\ncc) Liegt ein Vergleich vor, sind die Regeln über die Willensmängel anwendbar, sofern sie nicht seiner besonderen Natur widersprechen. Betrifft beispielsweise der Irrtum einen zweifelhaften Punkt, der durch den Vergleich geregelt wurde und nach dem Willen der Parteien dadurch gerade endgültig geregelt sein sollte (\"caput controversum\"), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen, denn aus der Natur des Vergleichs ergibt sich, dass die nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums über zur Zeit des Abschlusses bestrittene und ungewisse Punkte bei späterer Aufklärung darüber ausgeschlossen sein soll, da sonst gerade die Fragen wieder aufgerollt würden, derentwegen sich die Beteiligten verglichen haben. Die Unerheblichkeit derartiger Fehlvorstellungen kann jedoch oft auch damit begründet werden, dass es sich gar nicht um Irrtümer im Sinn von Art. 23 ff. OR handelte, sondern vielmehr um Fälle des Zweifels oder der Unkenntnis (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 357 ff.; BGE 117 II 226).\ndd) Der Grundlagenirrtum ist von der Geschäftsgrundlage abzugrenzen, wobei sich als Unterscheidungskriterium die Voraussehbarkeit des zukünftigen Ereignisses anbietet: Bei der richterlichen Vertragsanpassung wegen einer veränderten Geschäftsgrundlage geht es um einen Sachverhalt, dessen zukünftige Veränderungen beim Vertragsschluss nicht voraussehbar waren, und an den die Parteien auch gar nicht gedacht haben. Dieser Grundsatz der \"clausula rebus sic stantibus\" berührt die Vertragserfüllung. Er setzt einen gültigen Vertragsabschluss voraus, der an keinem Mangel leidet. Erst mit dem Eintritt der unvorhergesehenen Umstände gerät das Leistungsverhältnis in ein unbilliges Ungleichgewicht. Es wieder ins Gleichgewicht zu bringen, ist Sache des Richters, nicht der Parteien (Schmidlin, Art. 23/24 OR N 240 ff.). Um solche seit der rechtskräftigen Scheidung eingetretenen Veränderungen geltend machen zu können, sieht das Eherecht das Abänderungsverfahren gemäss Art. 153 ZGB vor, welches aber an den Umfang der veränderten Verhältnisse geringere Anforderungen als die Anwendung der \"clausula rebus sic stantibus\" stellt (vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 09.10)."}