{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--28_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-28", "Checksum": "88ea67cf2aab0d8f69cbe7ac1e876a3c"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen Grundlagenirrtums nach formeller Rechtskraft des Scheidungsurteils"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:56", "Checksum": "91ea85bb54278c7401152e8a0ade08a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 28\nRegeste:\nAnfechtung einer Scheidungskonvention wegen Grundlagenirrtums nach formeller Rechtskraft des Scheidungsurteils\n\nRBOG 1999 Nr. 28\nAnfechtung einer Scheidungskonvention wegen Grundlagenirrtums nach formeller Rechtskraft des Scheidungsurteils\nArt. 24 ORArt. 153 aZGB (Stand vom 10.12.1907) § 246 aZPO (TG)\n1. X beantragte die Herabsetzung der in der Scheidungskonvention vereinbarten Unterhaltsrente gegenüber seiner geschiedenen Frau. In ihrem Urteil ging die Vorinstanz davon aus, X habe sich beim Abschluss der Konvention bezüglich der angenommenen Höhe seines zukünftigen Einkommens in einem Irrtum befunden. Mit der Begründung, X habe fahrlässig einer Regelung, deren Grundlagen für ihn mindestens zweifelhaft gewesen sein mussten, zugestimmt und entsprechende Einwendungen unterlassen, wurde der beantragten Kürzung der Rente im Abänderungsverfahren jedoch nur teilweise entsprochen.\n2. a) Das Scheidungsrecht hat den Fall, dass sich eine Partei bei Abschluss der Konvention in einem Irrtum befunden hat, nicht geregelt; insoweit liegt eine Gesetzeslücke vor (Koller, Die Irrtumsanfechtung von Scheidungskonventionen; in: AJP 1995 S. 414). Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention der Charakter als privatrechtlicher Vertrag abgesprochen; sie wird als Bestandteil des Urteils, an dessen Rechtskraft die Konvention teilnimmt, betrachtet (BGE 119 II 297 ff.; Koller, S. 412 f.). Infolgedessen wird für eine gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention die zivilrechtliche Anfechtung ausgeschlossen. Dem Irrenden bleiben einzig die Anfechtungsmöglichkeiten des kantonalen Prozessrechts (BGE 119 II 297).\nGemäss § 246 Ziff. 2 lit. b ZPO ist die Revision zulässig, wenn bei einem Erkenntnis, das aufgrund von Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich ergangen ist, nachgewiesen wird, dass die Parteierklärung zivilrechtlich unwirksam ist. Wird der Irrtum also nach der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils entdeckt, kann innerhalb von zehn Jahren seit der Eröffnung des Erkenntnisses und binnen drei Monaten seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ergriffen werden (vgl. RBOG 1994 Nr. 28). Somit hat gemäss dem thurgauischen Zivilprozessrecht die Partei, welche nach der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils beispielsweise geltend machen will, sie habe sich beim Abschluss der Konvention in einem Grundlagenirrtum befunden, die entsprechende Änderung des Entscheids mittels Revision zu verlangen.\nb) Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Der Irrtum ist wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).\naa) Macht eine Partei geltend, sie habe sich beim Abschluss der Scheidungskonvention in einem Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden, ist zu beachten, dass Art. 23 ff. OR nur analog anzuwenden sind. Für die Frage, was als Grundlagenirrtum anzusehen ist, kann weitgehend auf die im Schuldrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, mit der Einschränkung, dass das in der Bestimmung erwähnte Moment des \"Geschäftsverkehrs\" keine Rolle spielt. Im Weiteren ist dem Vergleichscharakter der Scheidungskonvention Rechnung zu tragen, indem der Irrtum über einen zweifelhaften Sachverhalt ebenso wie auch derjenige über das Vorhandensein von Beweismitteln unbeachtlich bleibt (Koller, S. 416; BGE 117 II 226)."}