Die Rekurrentin hätte einerseits angesichts derselben sowie andererseits wegen der zum Teil unvollständigen, zum Teil unkorrekten Angaben im Zeugnis von sich aus ihren behandelnden Arzt um eine Bestätigung ersuchen müssen, aus welcher die Unmöglichkeit oder zumindest Unzumutbarkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, rechtsgenüglich hervorgegangen wäre. Dies gilt umso mehr, als es ihr am Tag des Gerichtstermins möglich gewesen war, sich in die Stadt zu begeben und in der Apotheke vis-à-vis des Rathauses, in welchem die Verhandlung hätte durchgeführt werden sollen, einzukaufen. Rekurskommission, 16. August 1999, ZR.1999.78