Rund drei Wochen nach dem fraglichen Termin von ärztlicher Seite zu bestätigen, die Rekurrentin sei arbeitsunfähig gewesen, reicht unter solchen Umständen nicht aus, um die offensichtlich (und gerechtfertigt) vorhandenen Zweifel zu beseitigen. Die Rekurrentin hätte einerseits angesichts derselben sowie andererseits wegen der zum Teil unvollständigen, zum Teil unkorrekten Angaben im Zeugnis von sich aus ihren behandelnden Arzt um eine Bestätigung ersuchen müssen, aus welcher die Unmöglichkeit oder zumindest Unzumutbarkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, rechtsgenüglich hervorgegangen wäre.