Schon dem Beschluss der Vorinstanz war zu entnehmen, dass die am Tag der vorgesehenen Verhandlung erstmals schriftlich geäusserten gesundheitlichen Beschwerden als nicht sehr glaubwürdig qualifiziert wurden, nachdem die Rekurrentin zwei Tage zuvor anlässlich ihres telefonischen Begehrens um Verschiebung der Verhandlung derartige Inkonvenienzen noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Rund drei Wochen nach dem fraglichen Termin von ärztlicher Seite zu bestätigen, die Rekurrentin sei arbeitsunfähig gewesen, reicht unter solchen Umständen nicht aus, um die offensichtlich (und gerechtfertigt) vorhandenen Zweifel zu beseitigen.