Einen ergänzenden Bericht einzuverlangen ist die Rekurskommission nicht verpflichtet. Schon dem Beschluss der Vorinstanz war zu entnehmen, dass die am Tag der vorgesehenen Verhandlung erstmals schriftlich geäusserten gesundheitlichen Beschwerden als nicht sehr glaubwürdig qualifiziert wurden, nachdem die Rekurrentin zwei Tage zuvor anlässlich ihres telefonischen Begehrens um Verschiebung der Verhandlung derartige Inkonvenienzen noch mit keinem Wort erwähnt hatte.