Ausreichend, gleichzeitig aber auch notwendig ist jedoch, dass die vom Arzt abgegebenen Erklärungen im Gesamtzusammenhang betrachtet das Gericht davon überzeugen, die um Verschiebung oder Wiederherstellung ersuchende Partei vermöge sich auf einen zureichenden Grund, nämlich Arbeits- bzw. Verhandlungsunfähigkeit, zu stützen. Einen ergänzenden Bericht einzuverlangen ist die Rekurskommission nicht verpflichtet.