Des weitern darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass Arbeitsunfähigkeit keineswegs notwendigerweise zur Verhandlungsunfähigkeit führen muss: Mit einem gebrochenen Bein kann eine Partei zwar allenfalls nicht zur Arbeit erscheinen, wohl aber an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen. 3. Das von der Rekurrentin eingereichte Arztzeugnis ist von derart geringer Aussagekraft, dass damit der Beweis für entschuldbares Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung nicht erbracht werden kann. Dabei wird nicht übersehen, dass ein Arzt dem Berufsgeheimnis unterliegt.