Ein Arztzeugnis unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 187 ZPO). Ärztlich bescheinigte Krankheit kann, muss aber nicht in jedem Fall einen zureichenden Grund für die Verschiebung einer Verhandlung auf Begehren einer Partei (§ 71 ZPO) darstellen. Ein Zeugnis über Arbeitsunfähigkeit ist ein Indiz dafür, dass ein Verschiebungsgesuch begründet bzw. eine Säumnis entschuldbar ist; nebst dem ärztlichen Attest sind indessen auch die Umstände rund um das Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu berücksichtigen. Des weitern darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass Arbeitsunfähigkeit keineswegs notwendigerweise zur Verhandlungsunfähigkeit führen muss: