RBOG 1999 Nr. 27 Würdigung eines Arztzeugnisses; Krankheit als Begründung für ein Verschiebungsgesuch § 71 aZPO (TG), § 187 aZPO (TG) 1. Die Rekurrentin hatte vor Vorinstanz erfolglos um Verschiebung der Verhandlung ersucht. Ihrem Rekurs legt sie nun erstmals ein ärztliches Zeugnis bei, welches bescheinigt, dass sie ab dem Datum der Verhandlung während einer Woche arbeitsunfähig war. 2. Nicht jedes ärztliche Zeugnis kann den Beweis für entschuldbares Fernbleiben von einer Gerichtsverhandlung erbringen. Ein Arztzeugnis unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 187 ZPO).