Eine Abwägung zwischen deren Interessen und denjenigen des Rekurrenten müsste aufgrund der bestehenden Rechtsverhältnisse klar zugunsten von Y ausgehen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, was der Rekurrent mit einem Baustopp gewinnen könnte, denn sein Interesse müsste entweder auf Rückübertragung des Grundstücks oder auf entsprechende Entschädigung gehen; beide Ansprüche bestünden indessen gegebenenfalls völlig unabhängig davon, ob das Grundstück mittlerweile überbaut wird. Damit aber kommt die Anwendung von § 164 Ziff. 1 oder 2 ZPO zur Verhängung eines Baustopps nicht in Betracht.