gerade ein solches Interesse kann der Rekurrent indessen nicht geltend machen, nachdem er selber nie Eigentümer der fraglichen Parzelle war. Selbst wenn aber ein (besitz)rechtliches Interesse darin gesehen werden wollte, dass er als Alleinaktionär der A AG über das Grundstück wirtschaftlich verfügen konnte, bevor die Enteignung erfolgte, ist ein rechtliches Interesse an einem Baustopp nicht zu erkennen, nachdem Y zur Zeit aufgrund der herrschenden Rechtslage zu Recht Eigentümerin dieser Parzelle ist. Eine Abwägung zwischen deren Interessen und denjenigen des Rekurrenten müsste aufgrund der bestehenden Rechtsverhältnisse klar zugunsten von Y ausgehen.