Seine blosse Meinung, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei unrichtig gewesen, vermag den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheids nicht zu verhindern, und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen jener Entscheid nunmehr als unrichtig dargestellt wird. Ausserdem setzt die Anwendung der Besitzesschutzbestimmungen ein genügendes rechtliches Interesse des Gesuchstellers voraus; gerade ein solches Interesse kann der Rekurrent indessen nicht geltend machen, nachdem er selber nie Eigentümer der fraglichen Parzelle war.