Zwar macht der Rekurrent geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993, mit welchem der Enteignungsbeschluss der Enteignungskommission bestätigt wurde, sei nicht rechtskräftig; seine Ausführungen zu diesem Punkt sind indessen nicht nachvollziehbar. Seine blosse Meinung, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei unrichtig gewesen, vermag den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheids nicht zu verhindern, und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen jener Entscheid nunmehr als unrichtig dargestellt wird.