ZGB N 41), was insbesondere für das Enteignungsrecht gilt (vgl. Homberger, Zürcher Kommentar, Art. 926 ZGB N 16; Stark, Vorbem. zu Art. 926 ff. ZGB N 47 und Art. 928 ZGB N 16; Portmann, Der Besitzesschutz des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, Diss. Zürich 1997, S. 96 ff.). Wenn mithin das Eigentum und der Besitz an der Parzelle durch rechtskräftigen Entscheid im Enteignungsverfahren Y zugewiesen wurden, ist die Anwendung von Besitzesschutzbestimmungen ausgeschlossen. Zwar macht der Rekurrent geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993, mit welchem der Enteignungsbeschluss der Enteignungskommission bestätigt wurde, sei nicht rechtskräftig;