1 und 2 ZPO nur noch um den Besitzesschutz im Sinn des Schutzes des Sach- und des Rechtsbesitzes geht (Böckli, § 196 ZPO N 2); ein weitergehender Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ist nicht (mehr) zu erkennen. Auf diese Besitzesschutzbestimmungen kann sich der Rekurrent indessen nicht berufen, auch wenn er eine Besitzesentziehung geltend machen will: Vorab gibt eine Besitzesverletzung nur dann Anlass zum Besitzesschutz, wenn sie mit verbotener Eigenmacht erfolgte (Stark, Berner Kommentar, Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB N 21), doch kann die Eigenmacht auch durch das objektive Recht erlaubt sein (Stark, Vorbem. zu Art. 926 ff. ZGB N 41), was insbesondere für das Enteignungsrecht gilt