Die Abgrenzung dieser beiden Bestimmungen ist nicht ganz klar, was einerseits daher kommt, dass die darin enthaltene Formulierung - abgesehen vom Ingress - wörtlich § 117 der Bürgerlichen Prozessordnung vom 1. Mai 1867 entspricht und auch nach Inkrafttreten der Art. 926 ff. ZGB unverändert in die Zivilprozessordnung vom 29. April 1928 übernommen wurde. Andererseits hat die Praxis im Besitzesschutz nie genau zwischen Ziff. 1 und Ziff. 2 von § 164 ZPO bzw. § 196 aZPO unterschieden (Munz, Das Befehlsverfahren und die Bauinhibition nach der thurgauischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1947, S. 15 und Anm. 7; vgl. Thurgauisches Rechtsbuch, Frauenfeld 1908, Nrn.