Gemäss § 164 Ziff. 1 ZPO kann der Summarrichter Verfügungen treffen, um den bestehenden Zustand gegen unerlaubte Selbsthilfe oder eigenmächtige Eingriffe und Störungen zu schützen, und gestützt auf § 164 Ziff. 2 ZPO trifft er jene Verfügungen, die dazu dienen, den redlichen Besitz, sei er bereits verloren gegangen oder werde er erst bedroht, aufrecht zu erhalten. Die Abgrenzung dieser beiden Bestimmungen ist nicht ganz klar, was einerseits daher kommt, dass die darin enthaltene Formulierung - abgesehen vom Ingress - wörtlich § 117 der Bürgerlichen Prozessordnung vom 1. Mai 1867 entspricht und auch nach Inkrafttreten der Art. 926 ff.