Letzteres trifft hier offenkundig zu, nachdem Y ausdrücklich geltend macht, die seinerzeitige Eigentumsübertragung sei in jeder Hinsicht ordnungsgemäss abgewickelt worden. b) Ebensowenig kann § 164 Ziff. 4 ZPO Anwendung finden, da es nicht um die Vollstreckung eines rechtskräftigen gerichtlichen Entscheids im Zivilprozess geht; strittig sind vielmehr verwaltungsrechtliche Entscheide. c) § 176 ZPO bedingt, dass bereits ein Zivilprozess im ordentlichen oder beschleunigten Verfahren hängig ist. Diese Voraussetzung ist augenscheinlich nicht gegeben; jedenfalls ist beim Bezirksgericht seitens des Rekurrenten keine Grundbuchberichtigungsklage anhängig gemacht worden. d) Gemäss § 164 Ziff.