Klare Ansprüche bei nichtstreitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen im Sinn von § 164 Ziff. 3 ZPO liegen offensichtlich nicht vor, denn diese Bestimmung kann schon dann keine Anwendung finden, wenn seitens der Gegenpartei Einreden und Einwendungen erhoben werden, deren Begründetheit nicht gleich beweis- resp. widerlegbar ist, oder wenn der behauptete Tatbestand bestritten ist und noch mit anderen als den sofort zur Verfügung stehenden Beweismitteln abgeklärt werden muss (RBOG 1989 Nr. 31). Letzteres trifft hier offenkundig zu, nachdem Y ausdrücklich geltend macht, die seinerzeitige Eigentumsübertragung sei in jeder Hinsicht ordnungsgemäss abgewickelt worden.