ZPO - im Wesentlichen nur gestützt auf § 164 Ziff. 1 ZPO (Schutz des bestehenden Zustands), § 164 Ziff. 2 ZPO (Besitzesschutz), § 164 Ziff. 3 ZPO (Durchsetzung klarer Ansprüche bei nichtstreitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen), § 164 Ziff. 4 ZPO (Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide) oder § 176 (vorsorgliche Massnahmen in hängigen Prozessen) angeordnet werden. 3. a) Klare Ansprüche bei nichtstreitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen im Sinn von § 164 Ziff.