RBOG 1999 Nr. 26 Baustopp im summarischen Verfahren; Verhältnis von § 164 Ziff. 1 und § 164 Ziff. 2 ZPO 1. Der A AG, dessen einziger Aktionär der Rekurrent gewesen war, hatte ein Grundstück gehört. Im Enteignungsverfahren war es Y zugewiesen worden. Der Rekurrent beantragt, es sei superprovisorisch ein Baustopp über das Grundstück auszusprechen: Y sei rechtswidrig als dessen Eigentümerin eingetragen bzw. er selbst widerrechtlich enteignet worden. 2. Ein Baustopp kann vom Richter im summarischen Verfahren - abgesehen von besonderen Ausnahmefällen wie etwa vorsorglichen Massnahmen im Konkurs gemäss § 175 Ziff. 5 ZPO - im Wesentlichen nur gestützt auf § 164 Ziff.