{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--26_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-26", "Checksum": "b32b262d179386842a7bb5e7a4336cac"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baustopp im summarischen Verfahren; Verhältnis von § 164 Ziff. 1 und § 164 Ziff. 2 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:17", "Checksum": "5dae4249670950e879061a38bb91c46b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 26\nRegeste:\nBaustopp im summarischen Verfahren; Verhältnis von § 164 Ziff. 1 und § 164 Ziff. 2 ZPO\n\n\nAuf diese Besitzesschutzbestimmungen kann sich der Rekurrent indessen nicht berufen, auch wenn er eine Besitzesentziehung geltend machen will: Vorab gibt eine Besitzesverletzung nur dann Anlass zum Besitzesschutz, wenn sie mit verbotener Eigenmacht erfolgte (Stark, Berner Kommentar, Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB N 21), doch kann die Eigenmacht auch durch das objektive Recht erlaubt sein (Stark, Vorbem. zu Art. 926 ff. ZGB N 41), was insbesondere für das Enteignungsrecht gilt (vgl. Homberger, Zürcher Kommentar, Art. 926 ZGB N 16; Stark, Vorbem. zu Art. 926 ff. ZGB N 47 und Art. 928 ZGB N 16; Portmann, Der Besitzesschutz des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, Diss. Zürich 1997, S. 96 ff.). Wenn mithin das Eigentum und der Besitz an der Parzelle durch rechtskräftigen Entscheid im Enteignungsverfahren Y zugewiesen wurden, ist die Anwendung von Besitzesschutzbestimmungen ausgeschlossen. Zwar macht der Rekurrent geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993, mit welchem der Enteignungsbeschluss der Enteignungskommission bestätigt wurde, sei nicht rechtskräftig; seine Ausführungen zu diesem Punkt sind indessen nicht nachvollziehbar. Seine blosse Meinung, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei unrichtig gewesen, vermag den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheids nicht zu verhindern, und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen jener Entscheid nunmehr als unrichtig dargestellt wird. Ausserdem setzt die Anwendung der Besitzesschutzbestimmungen ein genügendes rechtliches Interesse des Gesuchstellers voraus; gerade ein solches Interesse kann der Rekurrent indessen nicht geltend machen, nachdem er selber nie Eigentümer der fraglichen Parzelle war. Selbst wenn aber ein (besitz)rechtliches Interesse darin gesehen werden wollte, dass er als Alleinaktionär der A AG über das Grundstück wirtschaftlich verfügen konnte, bevor die Enteignung erfolgte, ist ein rechtliches Interesse an einem Baustopp nicht zu erkennen, nachdem Y zur Zeit aufgrund der herrschenden Rechtslage zu Recht Eigentümerin dieser Parzelle ist. Eine Abwägung zwischen deren Interessen und denjenigen des Rekurrenten müsste aufgrund der bestehenden Rechtsverhältnisse klar zugunsten von Y ausgehen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, was der Rekurrent mit einem Baustopp gewinnen könnte, denn sein Interesse müsste entweder auf Rückübertragung des Grundstücks oder auf entsprechende Entschädigung gehen; beide Ansprüche bestünden indessen gegebenenfalls völlig unabhängig davon, ob das Grundstück mittlerweile überbaut wird. Damit aber kommt die Anwendung von § 164 Ziff. 1 oder 2 ZPO zur Verhängung eines Baustopps nicht in Betracht.\n4. Demnach ist keine Rechtsgrundlage zu erkennen, die es dem Summarrichter ermöglichen würde, den verlangten Baustopp zu verfügen.\nRekurskommission, 27. September 1999, ZR.1998.37"}