Damit verlor das Kautionsgesuch bezüglich der Prozessentschädigung seinen Sinn: Eine Kaution wird nur erhoben, wenn die spätere Entschädigungsforderung des Berufungsbeklagten als gefährdet erscheint. Hier stellte der Berufungsbeklagte die Kautionsforderung jedoch zu einem Zeitpunkt, in welchem seine Aufwendungen für das schriftliche Berufungsverfahren vor Rekurskommission schon entstanden waren. Die Auferlegung einer Kaution in diesem Zeitpunkt würde damit ihren Schutzzweck, nämlich die Sicherstellung von zukünftigen Kosten, verfehlen. Praxisgemäss fällt die Rekurskommission demnach das Berufungsurteil, ohne vorab das Kautionsgesuch zu behandeln. Rekurskommission, 2. August 1999, ZBR.1999.28