Der Berufungskläger leistete noch vor Eingang der Berufungsantwort den ihm gerichtlich auferlegten Kostenvorschuss, womit sich das Gesuch des Berufungsbeklagten betreffend Kaution für die amtlichen Kosten als gegenstandslos erweist. c) Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten begründete in ihrer Eingabe nicht nur das Begehren um Kaution, sondern ging einlässlich auf den materiellen Punkt der Klage ein. Gleichzeitig mit der Berufungsantwort reichte sie auch ihre Kostennote für das Berufungsverfahren ein. Damit verlor das Kautionsgesuch bezüglich der Prozessentschädigung seinen Sinn: