§ 77 ZPO ist, was seine Wirkungen betrifft, in die Zukunft gerichtet: Der Staat mit seinen Gerichtsbehörden und die in einen Prozess verwickelte Gegenpartei sollen vor einem durch die Prozessführung der kautionspflichtigen Partei verursachten Schaden geschützt werden (RBOG 1994 Nr. 22). b) Der Berufungskläger leistete noch vor Eingang der Berufungsantwort den ihm gerichtlich auferlegten Kostenvorschuss, womit sich das Gesuch des Berufungsbeklagten betreffend Kaution für die amtlichen Kosten als gegenstandslos erweist. c)