Der Staat und die Gegenpartei sind gleichermassen davor zu schützen, dass die kautionspflichtige Partei Kosten und Schäden verursacht, die sie dann später nicht tragen kann oder will (RBOG 1994 Nr. 20; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO ZH, 3.A., § 73 N 2). In § 77 ZPO sieht das Gesetz daher die Tatbestände vor, welche die spätere Kosten- und Entschädigungsforderung als gefährdet erscheinen lassen (vgl. Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 34 N 20). Mit einer Kautionsleistung werden nicht rückständige Prozesskosten, sondern zukünftige Kosten, die aus einem laufenden Verfahren resultieren, sichergestellt. § 77 ZPO ist, was seine Wirkungen betrifft, in die Zukunft gerichtet: