Gemäss § 77 ZPO hat die Partei, welche ein Rechtsmittel ergreift, für die mutmasslichen Kosten (amtliche Kosten und Prozessentschädigung) eine Kaution zu leisten, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (Ziff. 1), als zahlungsunfähig erscheint oder mit rechtskräftigen Kosten oder Entschädigungen aus einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Rückstand ist (Ziff. 3). Die Regeln über die Kautionspflicht dienen sowohl der Wahrung öffentlicher wie auch privater Interessen: Der Staat und die Gegenpartei sind gleichermassen davor zu schützen, dass die kautionspflichtige Partei Kosten und Schäden verursacht, die sie dann später nicht tragen kann oder will (RBOG 1994 Nr. 20;