RBOG 1999 Nr. 25 Sicherstellungszweck von Kautionsbegehren: Gegenstandslosigkeit durch Vorwegnahme von Prozesshandlungen 1. Der Berufungsbeklagte erstattete im schriftlichen Verfahren die Berufungsantwort, wobei er die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung einer Kaution für die amtlichen Kosten und die Prozessentschädigung im Berufungsverfahren verlangte. 2. a) Gemäss § 77 ZPO hat die Partei, welche ein Rechtsmittel ergreift, für die mutmasslichen Kosten (amtliche Kosten und Prozessentschädigung) eine Kaution zu leisten, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (Ziff.