Zum einen kann es nicht angehen, Handlungen eines Rechtsvertreters für die Partei nur dann gelten lassen zu wollen, wenn sie sich zu ihren Gunsten auswirken, nicht aber dann, wenn sich Fehler zu ihren Lasten auswirken können. Zum anderen mag ein Nachweis genügender Sorgfalt bei Auswahl und Instruktion einer Hilfsperson noch angehen, da es insoweit tatsächlich einen Unterschied macht, ob man mit der Spedition eines Briefes eine langjährige Anwaltssekretärin oder einen Landstreicher beauftragt, doch wird einer Partei kaum je mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl eines zugelassenen Anwalts vorgeworfen werden können, da sie in der Regel seine Fähigkeiten nicht einzuschätzen vermag und aufgrund der