N 104a mit Hinweis auf BGE 117 Ia 301). c) Selbst wenn indessen zutreffen sollte, dass andere Kantone diesbezüglich eine andere Praxis verfolgen, besteht kein Grund, von der ständigen Rechtsprechung des Obergerichts zu diesem Punkt abzuweichen. Die vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin angestrebte Lösung vermöchte nicht zu befriedigen: Zum einen kann es nicht angehen, Handlungen eines Rechtsvertreters für die Partei nur dann gelten lassen zu wollen, wenn sie sich zu ihren Gunsten auswirken, nicht aber dann, wenn sich Fehler zu ihren Lasten auswirken können.