Richtig ist nur, dass die Rechtsprechung unter den Kantonen in der Frage differiert, inwieweit das Verschulden einer Hilfsperson, insbesondere von Kanzleimitarbeitern eines Rechtsanwalts, dem Rechtsvertreter bzw. der Partei selbst angerechnet werden können. In diesem Punkt schliesst nach Auffassung einiger Kantone das Verschulden der Hilfsperson die Wiederherstellung der Frist nicht aus, sofern bei ihrer Wahl und Instruktion die nötige Sorgfalt angewendet wurde (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 273 Anm. 43;