4 BV und Art. 6 EMRK. In anderen Kantonen würden Fehler eines Rechtsvertreters der Partei nur zugerechnet, wenn die Partei bei der Auswahl ihres Rechtsvertreters unsorgfältig gewesen sei. b) Unklar bleibt aufgrund dieser Vorbringen, inwieweit sich die Rechtsprechung im Kanton Thurgau von derjenigen in anderen Kantonen unterscheiden soll. Richtig ist nur, dass die Rechtsprechung unter den Kantonen in der Frage differiert, inwieweit das Verschulden einer Hilfsperson, insbesondere von Kanzleimitarbeitern eines Rechtsanwalts, dem Rechtsvertreter bzw. der Partei selbst angerechnet werden können.